Satzung

Satzung beim TVB

Satzung TV Bittenfeld 1898 e. V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Vereinszweck
§ 4 Vereinstätigkeit
§ 5 Zugehörigkeit zu Organisationen
§ 6 Vereinsmitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeitrag (Hauptverein)
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Hauptversammlung
§ 10 Hauptausschuss
§ 11 Vorstand
§ 12 Technischer Ausschuss
§ 13 Vertreter im Sinne von § 26 BGB
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Abteilungen
§ 16 Verselbständigung einer Abteilung
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde im Jahr 1898 gegründet und führt den Namen Turnverein Bittenfeld 1898 e. V. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen erfolgte unter der Nummer 108, band 111, Blatt 2.89 am 26. Juli 1952. Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen-Bittenfeld.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Aufgabe, allen Menschen, im Besonderen der Jugend, Gelegenheit zu geben, entsprechend ihren Neigungen und Veranlagungen sich in allen Sportarten auszubilden und zu vervollkommnen. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins kann für die Mitgliedschaft keinerlei Anspruch geltend gemacht werden.

§ 4 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Ebenso darf kein Mitglied aus Tätigkeiten für den Verein unverhältnismäßig begünstigt werden.

§ 5 Zugehörigkeit zu Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V., dessen Satzung er anerkennt. Demgemäss unterwirft er sich auch den jeweiligen Satzungen und Ordnungen der Mitgliedsverbände des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 6 Vereinsmitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen-, jugendlichen-, korporativen- und Ehrenmitgliedern.

1. Erwerb der Mitgliedschaft
1.1   Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Im Regelfall ist die Ablehnung zu begründen.
1.2   Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines vom gesetzlichen Vertreter gestellten, schriftlichen Aufnahmeantrages (gemäß Ziffer 1.1).
1.3   Korporative Mitglieder sind Betriebssportgruppen, Organisationen, Institutionen, Vereins usw. Die korporative Mitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zuerkannt.
1.4  Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zuerkannt.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, sowie zur Anerkennung der Satzung und den Ordnungen des Vereins. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- oder Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zugeben, dies gilt auch für die korporativen Mitglieder.

2. Verlust der Mitgliedschaft
2.1 Durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur durch ein schriftliche Erklärung auf Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Mitgliedschaft in der Abteilung  erlischt automatisch mit dem Austritt aus dem Hauptverein. Ein Austritt aus einer Abteilung bedeutet nicht einen  automatischen  Austritt aus dem Hauptverein.
2.2 Durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann in folgenden Fällen beschlossen werden:
2.2.1 Durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen (Abteilungs- und Hauptvereinsbeiträge) für die Zeit von mindestens 12 Monaten in Rückstand gekommen ist.
2.2.2 Durch den Hauptausschuss bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. Ebenso, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein
angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt. Der Antrag auf diesen Ausschluss muss durch  ein Vereinsmitglied mit Begründung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Vor diesem Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht innerhalb zwei Wochen in der Hauptversammlung zu.
Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist der endgültig. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für jugendliche Mitglieder gelten vorstehende Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind dem gesetzlichen Vertreter gegenüber abzugeben.

§ 7 Mitgliedsbeitrag (Hauptverein)
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag an den Vorstand, von diesem ganz oder teilweise auf Zeit, befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für ein Kalenderjahr ist bis zum 31. März an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden; die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1.)   die Hauptversammlung
2.) der Hauptausschuss
3.) der Vorstand
4.) der technische Ausschuss
5.) die Kassenprüfer
Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Hauptversammlung
1. Ordentliche Hauptversammlung
1.1 Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung oder durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt für Bittenfeld.
1.2   Die Tagesordnung hat zu enthalten
a.)     Geschäfts- und Kassenbericht durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und dem
Finanzreferenten.
b.)  Bericht der Kassenprüfer.
c.)  Berichte des technischen Leiters, Jugendleiters, Abteilungen bzw. Gruppen.
d.)  Diskussion der Berichte.
e.) Entlastung des Vorstandes.
f.) Beschlussfassung über Anträge.
g.) Wahlen des Vorstandes: Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, sie verlängert sich, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im ersten Jahr wird der Stellvertreter auf ein Jahr gewählt. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Finanzreferent dürfen nicht im selben Jahr zur Wahl stehen, sondern immer nur zwei der genannten Vorstandsmitglieder.
h.) Alle zwei Jahr Wahlen der Kassenprüfer, des Hauptausschusses, des Gerätewarts und des Platzwarts.
i.)  Beschlussfassung über das Jahresprogramm des Hauptvereins.
1.3  a.) Anträge zur Tagesordnung: diese müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung.
b.) Anträge zur Änderung der Satzung: diese sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer a) im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
1.4 Beschlüsse: Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht in den Vorstand oder als Kassenprüfer gewählt werden.
1.5 Protokoll: Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über gefasste Beschlüsse, ist ein  Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben ist.
2. Außerordentliche Hauptversammlung
Diese findet statt:
a.)   wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b.) beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden (§ 11)
c.)   wenn von mindestens ¼  der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich gefordert wird. Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung (Ziffer 1).

§ 10 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus:
1.)  dem Vorstand,
2.)   den von der Hauptversammlung gewählten bzw. bestätigten Leitern der Abteilungen und Gruppen, oder deren festgelegten Stellvertretern,
3.)   den von der Hauptversammlung gewählten drei Beisitzern,
4.)  dem von der Hauptversammlung gewählten Pressereferenten des Vereins.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. Stimmrecht haben nur die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Hauptausschusses. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Vorstand
Der von der Hauptversammlung auf zwei Jahre zu wählende Vorstand (siehe § 9 Ziffer 1.2 g) besteht aus:
1.)  dem 1. Vorsitzenden,
2.) einem Stellvertreter,
3.) dem Finanzreferenten,
4.)  dem Schriftführer,
5.) dem Jugendleiter,
6.) dem Technischen Leiter,
7.) dem Verantwortlichen für Wirtschaftsfragen

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Finanzreferent sind berechtigt, den Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen und Gruppen beizuwohnen und Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen.
Er hält zur Erledigung seiner Arbeit regelmäßig Sitzungen ab und kann dazu sachkundige Personen hinzuziehen. Der Vorstand erlässt bei Bedarf Ordnungen (z. B. Finanz- und Gebührenordnung) und Richtlinien; diese gelten für den Hauptverein und sind von der Hauptversammlung zu bestätigen. Für die Funktions- und Arbeitsweise der Organe des Vereins kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, diese ist nicht von der Hauptversammlung zu bestätigen.
Für Beschlüsse des Vorstandes müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Hauptausschuss den Nachfolger, die Wahl ist von der ordentlichen Hauptversammlung zu bestätigen. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. Verschiedene Vorstandsämter sollten nicht in einer Person vereint sein.

§ 12 Technischer Ausschuss
Der Technische Ausschuss besteht aus dem Technischen Leiter, dem Gerätewart, dem Platzwart, dem Pressereferenten und den jeweils aus den Abteilungen abgeordneten Mitgliedern. Er ist zuständig für alle Fragen und Angelegenheiten, die den technisch-organisatorischen Ablauf und die Ausstattung für den Sportbetrieb im Verein betreffen.

§ 13 Vertreter im Sinne von § 26 BGB
 1.) Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Finanzreferent bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird jeweils durch zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
2.)  Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits (die Höhe ist in der Finanzordnung festgelegt) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14 Kassenprüfer
Die von der Hauptversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer gehören nicht dem Hauptausschuss an. Sie haben die Kasse des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung das Prüfergebnis zu berichten.

§ 15 Abteilungen
1.) Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen bzw. Gruppen. Jede Abteilung wird, sofern erforderlich, von einem Ausschuss geleitet, dem ein Abteilungsleiter vorsteht, der von der Hauptversammlung zu wählen oder zu bestätigen ist. Der Abteilungsausschuss wird von der Abteilungsversammlung gewählt, die Zusammensetzung richtet sich nach den Bedürfnissen der Abteilung. Sofern der Abteilungsleiter nicht von der Abteilungsversammlung gewählt wird, muss dieser von der Hauptversammlung gewählt werden, dasselbe gilt für Gruppenleiter. Die Amtsdauer der Abteilungsleiter bzw. des Abteilungsausschusses beträgt höchstens zwei Jahre. Für die Abteilungsversammlung gilt § 9 entsprechend.
2.)  Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit diese über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
3.)  Jede Abteilung ist berechtigt, im Rahmen der Vereinssatzung, eine eigene Ordnung zu erstellen und anzuwenden. Diese Ordnung ist durch den Vorstand (nach § 26 BGB) zu beschließen. Die Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Vorstandes (nach § 26 BGB), Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Förderungsbeiträge zu beschließen.
4.)  Die Einnahmen der Abteilungen werden als Sondervermögen ausgewiesen und stehen ausschließlich der jeweiligen Abteilung zur Verfügung. Anschaffungen aus diesen Einnahmen sind Sondervermögen. Die Benutzung dieser Anschaffungen sind in der jeweiligen Abteilungsordnung geregelt. Geld- und Sachzuwendungen des Hauptvereins können nicht als Sondervermögen ausgewiesen und verwendet werden. Der 1. Vorsitzende des Vereins oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB ist berechtigt, Einblick in die Führung der Abteilungskassen zu nehmen.
5.)  Nehmen Nichtmitglieder am Sportbetrieb der Abteilungen bzw. Gruppen mit deren Erlaubnis teil, ist von diesem Nichtmitglied eine Gebühr innerhalb eines Monats an den Hauptverein zu leisten. Die Gebührenhöhe ist in der Gebührenordnung festgelegt. Davon abweichende Regelungen sind ebenfalls in der Finanz- und Gebührenordnung enthalten.

§ 16 Verselbständigung einer Abteilung
Sollte aus zwingenden wirtschaftlichen, räumlichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen die rechtliche Verselbständigung einer Abteilung in Form eines neu zu gründenden und ins Vereinsregister einzutragenden Vereins notwendig oder sinnvoll sein, so kann dies nur unter folgenden Voraussetzungen geschehen:

1.) Beschluss der Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
2.)  Beschluss der Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Abteilungsverselbständigung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
3.) Jedes Mitglied muss den gesonderten Austritt erklären.

Mit diesem Beschluss geht das bisher der betreffenden Abteilung zuzurechnende und von ihr verwaltete Sondervermögen auf den neu gegründeten, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verein über. Die Übergabe erfolgt nach Eintragung in das Vereinsregister und nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

§ 17 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
2.) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist bis zur Gründung eines neuen, sporttreibenden Vereins, der die Rechtsnachfolge des aufgelösten Vereins antritt, treuhänderisch durch den Württembergischen Landessportbund zu verwalten. Sollte die Neugründung innerhalb von fünf Jahren nicht erfolgen, fällt das noch vorhandene Vermögen den gemeinnützigen Bittenfelder Vereinen zu.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Waiblingen-Bittenfeld, den 29. Januar 2012

Satzung TV Bittenfeld 1898 e. V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Vereinszweck
§ 4 Vereinstätigkeit
§ 5 Zugehörigkeit zu Organisationen
§ 6 Vereinsmitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeitrag (Hauptverein)
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Hauptversammlung
§ 10 Hauptausschuss
§ 11 Vorstand
§ 12 Technischer Ausschuss
§ 13 Vertreter im Sinne von § 26 BGB
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Abteilungen
§ 16 Verselbständigung einer Abteilung
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde im Jahr 1898 gegründet und führt den Namen Turnverein Bittenfeld 1898 e. V. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen erfolgte unter der Nummer 108, band 111, Blatt 2.89 am 26. Juli 1952. Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen-Bittenfeld.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Aufgabe, allen Menschen, im Besonderen der Jugend, Gelegenheit zu geben, entsprechend ihren Neigungen und Veranlagungen sich in allen Sportarten auszubilden und zu vervollkommnen. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins kann für die Mitgliedschaft keinerlei Anspruch geltend gemacht werden.

§ 4 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Ebenso darf kein Mitglied aus Tätigkeiten für den Verein unverhältnismäßig begünstigt werden.

§ 5 Zugehörigkeit zu Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V., dessen Satzung er anerkennt. Demgemäss unterwirft er sich auch den jeweiligen Satzungen und Ordnungen der Mitgliedsverbände des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 6 Vereinsmitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen-, jugendlichen-, korporativen- und Ehrenmitgliedern.

1. Erwerb der Mitgliedschaft
1.1   Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Im Regelfall ist die Ablehnung zu begründen.
1.2   Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines vom gesetzlichen Vertreter gestellten, schriftlichen Aufnahmeantrages (gemäß Ziffer 1.1).
1.3   Korporative Mitglieder sind Betriebssportgruppen, Organisationen, Institutionen, Vereins usw. Die korporative Mitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zuerkannt.
1.4  Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zuerkannt.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, sowie zur Anerkennung der Satzung und den Ordnungen des Vereins. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- oder Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zugeben, dies gilt auch für die korporativen Mitglieder.

2. Verlust der Mitgliedschaft
2.1 Durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur durch ein schriftliche Erklärung auf Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Mitgliedschaft in der Abteilung  erlischt automatisch mit dem Austritt aus dem Hauptverein. Ein Austritt aus einer Abteilung bedeutet nicht einen  automatischen  Austritt aus dem Hauptverein.
2.2 Durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann in folgenden Fällen beschlossen werden:
2.2.1 Durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen (Abteilungs- und Hauptvereinsbeiträge) für die Zeit von mindestens 12 Monaten in Rückstand gekommen ist.
2.2.2 Durch den Hauptausschuss bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. Ebenso, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein
angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt. Der Antrag auf diesen Ausschluss muss durch  ein Vereinsmitglied mit Begründung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Vor diesem Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht innerhalb zwei Wochen in der Hauptversammlung zu.
Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist der endgültig. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für jugendliche Mitglieder gelten vorstehende Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind dem gesetzlichen Vertreter gegenüber abzugeben.

§ 7 Mitgliedsbeitrag (Hauptverein)
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag an den Vorstand, von diesem ganz oder teilweise auf Zeit, befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für ein Kalenderjahr ist bis zum 31. März an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden; die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1.)   die Hauptversammlung
2.) der Hauptausschuss
3.) der Vorstand
4.) der technische Ausschuss
5.) die Kassenprüfer
Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Hauptversammlung
1. Ordentliche Hauptversammlung
1.1 Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung oder durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt für Bittenfeld.
1.2   Die Tagesordnung hat zu enthalten
a.)     Geschäfts- und Kassenbericht durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und dem
Finanzreferenten.
b.)  Bericht der Kassenprüfer.
c.)  Berichte des technischen Leiters, Jugendleiters, Abteilungen bzw. Gruppen.
d.)  Diskussion der Berichte.
e.) Entlastung des Vorstandes.
f.) Beschlussfassung über Anträge.
g.) Wahlen des Vorstandes: Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, sie verlängert sich, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im ersten Jahr wird der Stellvertreter auf ein Jahr gewählt. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Finanzreferent dürfen nicht im selben Jahr zur Wahl stehen, sondern immer nur zwei der genannten Vorstandsmitglieder.
h.) Alle zwei Jahr Wahlen der Kassenprüfer, des Hauptausschusses, des Gerätewarts und des Platzwarts.
i.)  Beschlussfassung über das Jahresprogramm des Hauptvereins.
1.3  a.) Anträge zur Tagesordnung: diese müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung.
b.) Anträge zur Änderung der Satzung: diese sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer a) im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
1.4 Beschlüsse: Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht in den Vorstand oder als Kassenprüfer gewählt werden.
1.5 Protokoll: Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über gefasste Beschlüsse, ist ein  Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben ist.
2. Außerordentliche Hauptversammlung
Diese findet statt:
a.)   wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b.) beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden (§ 11)
c.)   wenn von mindestens ¼  der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich gefordert wird. Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung (Ziffer 1).

§ 10 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus:
1.)  dem Vorstand,
2.)   den von der Hauptversammlung gewählten bzw. bestätigten Leitern der Abteilungen und Gruppen, oder deren festgelegten Stellvertretern,
3.)   den von der Hauptversammlung gewählten drei Beisitzern,
4.)  dem von der Hauptversammlung gewählten Pressereferenten des Vereins.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. Stimmrecht haben nur die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Hauptausschusses. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Vorstand
Der von der Hauptversammlung auf zwei Jahre zu wählende Vorstand (siehe § 9 Ziffer 1.2 g) besteht aus:
1.)  dem 1. Vorsitzenden,
2.) einem Stellvertreter,
3.) dem Finanzreferenten,
4.)  dem Schriftführer,
5.) dem Jugendleiter,
6.) dem Technischen Leiter,
7.) dem Verantwortlichen für Wirtschaftsfragen

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Finanzreferent sind berechtigt, den Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen und Gruppen beizuwohnen und Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen.
Er hält zur Erledigung seiner Arbeit regelmäßig Sitzungen ab und kann dazu sachkundige Personen hinzuziehen. Der Vorstand erlässt bei Bedarf Ordnungen (z. B. Finanz- und Gebührenordnung) und Richtlinien; diese gelten für den Hauptverein und sind von der Hauptversammlung zu bestätigen. Für die Funktions- und Arbeitsweise der Organe des Vereins kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, diese ist nicht von der Hauptversammlung zu bestätigen.
Für Beschlüsse des Vorstandes müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Hauptausschuss den Nachfolger, die Wahl ist von der ordentlichen Hauptversammlung zu bestätigen. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. Verschiedene Vorstandsämter sollten nicht in einer Person vereint sein.

§ 12 Technischer Ausschuss
Der Technische Ausschuss besteht aus dem Technischen Leiter, dem Gerätewart, dem Platzwart, dem Pressereferenten und den jeweils aus den Abteilungen abgeordneten Mitgliedern. Er ist zuständig für alle Fragen und Angelegenheiten, die den technisch-organisatorischen Ablauf und die Ausstattung für den Sportbetrieb im Verein betreffen.

§ 13 Vertreter im Sinne von § 26 BGB
 1.) Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Finanzreferent bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird jeweils durch zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
2.)  Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits (die Höhe ist in der Finanzordnung festgelegt) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14 Kassenprüfer
Die von der Hauptversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer gehören nicht dem Hauptausschuss an. Sie haben die Kasse des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung das Prüfergebnis zu berichten.

§ 15 Abteilungen
1.) Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen bzw. Gruppen. Jede Abteilung wird, sofern erforderlich, von einem Ausschuss geleitet, dem ein Abteilungsleiter vorsteht, der von der Hauptversammlung zu wählen oder zu bestätigen ist. Der Abteilungsausschuss wird von der Abteilungsversammlung gewählt, die Zusammensetzung richtet sich nach den Bedürfnissen der Abteilung. Sofern der Abteilungsleiter nicht von der Abteilungsversammlung gewählt wird, muss dieser von der Hauptversammlung gewählt werden, dasselbe gilt für Gruppenleiter. Die Amtsdauer der Abteilungsleiter bzw. des Abteilungsausschusses beträgt höchstens zwei Jahre. Für die Abteilungsversammlung gilt § 9 entsprechend.
2.)  Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit diese über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
3.)  Jede Abteilung ist berechtigt, im Rahmen der Vereinssatzung, eine eigene Ordnung zu erstellen und anzuwenden. Diese Ordnung ist durch den Vorstand (nach § 26 BGB) zu beschließen. Die Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Vorstandes (nach § 26 BGB), Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Förderungsbeiträge zu beschließen.
4.)  Die Einnahmen der Abteilungen werden als Sondervermögen ausgewiesen und stehen ausschließlich der jeweiligen Abteilung zur Verfügung. Anschaffungen aus diesen Einnahmen sind Sondervermögen. Die Benutzung dieser Anschaffungen sind in der jeweiligen Abteilungsordnung geregelt. Geld- und Sachzuwendungen des Hauptvereins können nicht als Sondervermögen ausgewiesen und verwendet werden. Der 1. Vorsitzende des Vereins oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB ist berechtigt, Einblick in die Führung der Abteilungskassen zu nehmen.
5.)  Nehmen Nichtmitglieder am Sportbetrieb der Abteilungen bzw. Gruppen mit deren Erlaubnis teil, ist von diesem Nichtmitglied eine Gebühr innerhalb eines Monats an den Hauptverein zu leisten. Die Gebührenhöhe ist in der Gebührenordnung festgelegt. Davon abweichende Regelungen sind ebenfalls in der Finanz- und Gebührenordnung enthalten.

§ 16 Verselbständigung einer Abteilung
Sollte aus zwingenden wirtschaftlichen, räumlichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen die rechtliche Verselbständigung einer Abteilung in Form eines neu zu gründenden und ins Vereinsregister einzutragenden Vereins notwendig oder sinnvoll sein, so kann dies nur unter folgenden Voraussetzungen geschehen:

1.) Beschluss der Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
2.)  Beschluss der Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Abteilungsverselbständigung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
3.) Jedes Mitglied muss den gesonderten Austritt erklären.

Mit diesem Beschluss geht das bisher der betreffenden Abteilung zuzurechnende und von ihr verwaltete Sondervermögen auf den neu gegründeten, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verein über. Die Übergabe erfolgt nach Eintragung in das Vereinsregister und nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

§ 17 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
2.) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist bis zur Gründung eines neuen, sporttreibenden Vereins, der die Rechtsnachfolge des aufgelösten Vereins antritt, treuhänderisch durch den Württembergischen Landessportbund zu verwalten. Sollte die Neugründung innerhalb von fünf Jahren nicht erfolgen, fällt das noch vorhandene Vermögen den gemeinnützigen Bittenfelder Vereinen zu.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Waiblingen-Bittenfeld, den 29. Januar 2012